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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (B2B)

der topopilot KG
Stand: 08. August 2026

Hinweis zum Geltungsbereich: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

1. Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der topopilot KG („topopilot“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Sie gelten insbesondere für den Verkauf und die Vermietung von Hardware, Werk- und Dienstleistungen, Software, Software-as-a-Service, Internetportale, GPS-, Ortungs- und Datenübertragungsleistungen sowie Support und Wartung.
  2. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn topopilot ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.
  3. Individuelle Vereinbarungen, das konkrete Angebot und die Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Besondere Leistungsbeschreibungen, Nutzungsbedingungen, Service-Level-Vereinbarungen, Mietbedingungen und Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung gelten ergänzend. Bei Widersprüchen gilt die jeweils speziellere Regelung.
  4. Diese AGB gelten in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse gelten Änderungen nur nach Maßgabe von Ziffer 15.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote von topopilot sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine im Angebot genannte Bindungsfrist bleibt unberührt.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von topopilot in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Automatisierte Eingangsbestätigungen bestätigen lediglich den Eingang einer Bestellung und sind noch keine Vertragsannahme.
  3. Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen und technischen Unterlagen beschreiben die Leistung, stellen aber keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden.
  4. topopilot darf die Auftragsannahme von einer Bonitätsprüfung, einer angemessenen Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

3. Leistungsumfang und Änderungen

  1. Umfang, Beschaffenheit und Verwendungszweck der Leistung ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
  2. Technische Änderungen sind zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder des technischen Fortschritts erforderlich sind, die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind.
  3. Zusätzliche Leistungen und nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen werden nach vorheriger Abstimmung gesondert vergütet. Erkennt topopilot während der Ausführung einen bei Vertragsschluss nicht erkennbaren Mehraufwand, wird der Kunde vor dessen Ausführung informiert. Ausgenommen sind notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr erheblicher Schäden.
  4. Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden selbständig nutzbar und zumutbar sind.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner, Systeme, Strom- und Datenverbindungen sowie sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
  2. Der Kunde ist für die Richtigkeit seiner Vorgaben, Stammdaten, Kostenstellen, Geodaten, Benutzerzuordnungen und bereitgestellten Inhalte verantwortlich. topopilot weist auf erkennbare Unstimmigkeiten hin.
  3. Verzögert sich die Leistung aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden fehlenden Mitwirkung, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Nach vorherigem Hinweis darf topopilot den hierdurch verursachten, nachgewiesenen Mehraufwand berechnen.
  4. Der Kunde sorgt vor Eingriffen in seine Systeme für eine dem Risiko angemessene Datensicherung, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung durch topopilot vereinbart wurde.

5. Termine, Lieferzeiten und höhere Gewalt

  1. Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
  2. Nicht von topopilot zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Telekommunikationsnetzen, Energieversorgung oder Rechenzentren sowie nicht vorhersehbare Lieferausfälle von Zulieferern, verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  3. Dauert eine solche Störung länger als acht Wochen und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil kündigen oder von ihm zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
  4. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Versand, Reise-, Übernachtungs- und sonstiger vereinbarter Nebenkosten.
  2. Rechnungen sind innerhalb der im Angebot oder in der Rechnung genannten Zahlungsfrist ohne Abzug fällig. Fehlt eine Zahlungsfrist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang zu zahlen.
  3. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. topopilot kann außerdem die gesetzliche Verzugspauschale und einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden verlangen.
  4. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden darf topopilot für noch ausstehende Leistungen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Erfolgt diese trotz angemessener Frist nicht, darf topopilot die betroffenen Leistungen aussetzen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen kündigen oder zurücktreten.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

7. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

  1. Bei Warenlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Bei Abholung geht die Gefahr mit Bereitstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft über.
  2. Versandart und Verpackung bestimmt topopilot nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird auf Wunsch und Kosten des Kunden abgeschlossen.
  3. Soweit eine Abnahme geschuldet ist, wird der Kunde die vertragsgemäße Leistung nach Bereitstellung unverzüglich abnehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn topopilot nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die gesetzliche Abnahmefiktion bleibt unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von topopilot.
  2. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an topopilot ab; topopilot nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung ermächtigt.
  3. Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware erfolgen für topopilot, ohne dass hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung mit fremden Sachen erwirbt topopilot Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der Gesamtsache.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter informiert der Kunde topopilot unverzüglich. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, gibt topopilot auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

9. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte

  1. Für Warenkäufe gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offene Mängel sind unverzüglich nach Untersuchung, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform und nachvollziehbar zu melden.
  2. Bei berechtigten Mängeln leistet topopilot nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder Verweigerung der Nacherfüllung bleiben bestehen.
  3. Der Kunde ermöglicht topopilot eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung. Eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen lassen Mängelansprüche nur entfallen, soweit sie die Feststellung oder Beseitigung des Mangels erschweren oder den Mangel verursacht haben.
  4. Keine Mängelansprüche bestehen bei gewöhnlichem Verschleiß, unsachgemäßer Nutzung, Nichtbeachtung von Anleitungen, ungeeigneten Betriebsbedingungen oder Eingriffen Dritter, soweit topopilot diese Umstände nicht zu vertreten hat.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, einer übernommenen Garantie, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gesetzlichen Rückgriffsansprüchen sowie in Fällen zwingender längerer gesetzlicher Fristen, insbesondere bei Bauwerken und entsprechend verwendeten Sachen.
  6. Eine Garantie besteht nur, wenn topopilot sie ausdrücklich als solche bezeichnet und ihren Umfang in Textform festgelegt hat.

10. Software, Portal und Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht, die bereitgestellte Software und das Portal im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen. Weitergehende Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
  2. Quellcode, Entwicklungswerkzeuge, allgemeine Softwarebestandteile, Verfahren und Know-how verbleiben bei topopilot, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Kunde schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff, richtet nur berechtigte Benutzer ein und informiert topopilot unverzüglich über Sicherheitsvorfälle oder den Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung.
  4. Eine ununterbrochene und fehlerfreie Verfügbarkeit ist nur geschuldet, wenn ein konkretes Service Level vereinbart wurde. Wartungen, Sicherheitsupdates und technisch notwendige Arbeiten dürfen durchgeführt werden. Planbare wesentliche Einschränkungen werden nach Möglichkeit angekündigt.
  5. GPS, Mobilfunk, Satellitenortung, Karten-, Hosting- und Telekommunikationsdienste können von Leistungen Dritter und örtlichen Gegebenheiten abhängen. topopilot haftet für solche Drittdienste nur nach Maßgabe von Ziffer 14, soweit topopilot die Störung zu vertreten hat.
  6. Auswertungen, Standortangaben und automatische Zuordnungen unterstützen betriebliche Entscheidungen, ersetzen aber keine gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle oder Sicherheitsprüfung durch den Kunden.

11. Kundendaten und Datenschutz

  1. Die vom Kunden eingebrachten Daten bleiben dem Kunden zugeordnet. Der Kunde räumt topopilot die für Vertragsdurchführung, Sicherung, Fehleranalyse und vereinbarte Auswertung erforderlichen Nutzungsrechte für die Vertragsdauer ein.
  2. Der Kunde gewährleistet, dass er zur Verarbeitung und Übermittlung der bereitgestellten Daten berechtigt ist und notwendige Informationen gegenüber Beschäftigten oder sonstigen betroffenen Personen erteilt hat.
  3. Soweit topopilot personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Nach Vertragsende stellt topopilot Kundendaten auf Anfrage in einem vereinbarten oder üblichen maschinenlesbaren Format bereit, soweit dies technisch möglich und vertraglich geschuldet ist. Zusätzlicher Migrationsaufwand kann nach vorheriger Abstimmung berechnet werden.
  5. Nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen und vereinbarter Übergangsfristen dürfen Daten gelöscht werden. Einzelheiten ergeben sich aus Vertrag, Auftragsverarbeitungsvereinbarung und Datenschutzerklärung.

12. Miet- und Leihgeräte

  1. Miet- oder Leihgeräte bleiben Eigentum von topopilot oder des jeweiligen Eigentümers. Der Kunde behandelt sie pfleglich und nutzt sie ausschließlich vertragsgemäß.
  2. Eine Weitergabe, dauerhafte Verbindung, Veräußerung oder Belastung ist ohne Zustimmung von topopilot unzulässig. Zugriffe Dritter sind unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Beschädigung, Verlust oder verspätete Rückgabe. Normale vertragsgemäße Abnutzung bleibt außer Betracht.
  4. Nach Vertragsende sind Geräte vollständig und auf Kosten des Kunden zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

13. Schutzrechte und Inhalte des Kunden

  1. Alle Rechte an vorbestehenden und allgemein einsetzbaren Arbeitsergebnissen, Softwarekomponenten, Vorlagen, Dokumentationen und Methoden von topopilot verbleiben bei topopilot. Der Kunde erhält die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  2. An individuell für den Kunden geschaffenen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung die im Angebot beschriebenen Nutzungsrechte. Fehlt eine besondere Regelung, erhält er ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur eigenen betrieblichen Nutzung.
  3. Der Kunde sichert zu, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Marken, Bilder, Daten und Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt topopilot von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung vom Kunden zu vertreten ist. topopilot informiert den Kunden unverzüglich und überlässt ihm, soweit rechtlich möglich, die Verteidigung; Anerkenntnisse oder Vergleiche erfolgen nicht ohne Zustimmung des Kunden.

14. Haftung

  1. topopilot haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet topopilot nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von topopilot.
  5. Der Kunde bleibt für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, Arbeitsschutz, Verkehrssicherheit, Bedienentscheidungen und die Plausibilitätskontrolle der von Systemen gelieferten Daten verantwortlich.

15. Laufzeit, Kündigung und Änderungen bei Dauerschuldverhältnissen

  1. Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Fehlt eine Regelung, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer Kündigung wegen einer behebbaren Pflichtverletzung ist grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
  3. topopilot darf Entgelte für Dauerschuldverhältnisse mit einer Ankündigungsfrist von mindestens drei Monaten an nach Vertragsschluss eingetretene, nachgewiesene Änderungen wesentlicher Kostenfaktoren anpassen. Kostensenkungen werden nach denselben Maßstäben berücksichtigt. Übersteigt die Erhöhung 5 Prozent innerhalb von zwölf Monaten, kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Änderungszeitpunkt kündigen.
  4. Notwendige Änderungen dieser AGB für Dauerschuldverhältnisse werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten angeboten. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Änderungen werden nur durch Zustimmung oder eine anderweitige wirksame Vereinbarung Vertragsbestandteil.

16. Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und betriebliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
  2. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
  3. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt. Soweit zulässig, wird die andere Partei vor einer Offenlegung informiert.

17. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Erfüllungsort ist Leipzig, soweit sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. topopilot bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Die Übertragung des Vertrags oder einzelner Ansprüche durch den Kunden bedarf der vorherigen Zustimmung von topopilot; § 354a HGB bleibt unberührt.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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